AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Siebenwurst Consulting & Services GmbH

1. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen der Siebenwurst Consulting & Services GmbH (nachfolgend „SCS“) gelten für sämtliche Verträge zwischen SCS und ihren Kunden über die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“) soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische oder eine natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit SCS sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen der SCS auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass SCS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  4. Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen Geschäftsbedingungen Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der SCS maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der SCS abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsschluss

  1. Die als „Angebot“ bezeichneten Mitteilungen der SCS an den Kunden erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung.
  2. Die Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung nichts anderes ergibt, ist SCS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei der SCS anzunehmen.
  3. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn SCS die Bestellung bzw. den Auftrag des Kunden annimmt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der SCS maßgebend.

3. Angaben/Abweichungen/Informationen

  1. Sämtliche Angaben über die Produkte und Leistungen der SCS, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften der SCS enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben, sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  3. SCS behält sich vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in ihren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen SCS herleiten kann.
  4. Der Kunde hat der SCS alle für die Durchführung der Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. SCS ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, sind den Mitarbeitern der SCS unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  5. SCS ist uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, aus von SCS nicht zu vertretende Gründen verhindert sind, ist SCS berechtigt, diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für SCS erbracht werden. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Soweit im Pflichtenheft oder an anderer Stelle des Vertrages Anforderungen formuliert sind, die vom Kunden oder von Dritten betrieben werden, steht der Kunde der SCS gegenüber dafür ein, dass diese Anforderungen erfüllt werden.
  2. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch SCS die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von SCS angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.

5. Urheberrechte/Nutzungsrechte

  1. An Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Kalkulationen) und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - behält sich SCS ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn SCS erteilt vorher ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  2. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen (z.B. Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software etc.) räumt SCS - soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
  3. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es der SCS in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Kunden zu nutzen.
  4. Die eventuelle weitere Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen die in den eventuellen entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

6. Fristen und Termine

  1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von der SCS ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Soweit keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, gerät SCS erst dann in Verzug, wenn der Kunde zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten entsprechend.
  2. Wird die von SCS geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch von SCS unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, jeweils auch bei den Vorlieferanten der SCS) wird der Kunde über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen und die voraussichtliche, neue Lieferfrist unverzüglich informiert. In diesem Fall ist SCS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes der SCS wird eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet.
  3. SCS ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von ihren Vorlieferanten nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird.
  4. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.2 bis 6.3 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  5. Wird eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die die SCS zu vertreten hat, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen in Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen.
  6. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere gerät SCS nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung ist SCS berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, ist SCS darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der SCS stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 649 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche der SCS bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht SCS für den Fall zu, dass diese in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.

7. Teillieferung/Gefahrübergang

  1. SCS behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen durchzuführen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn SCS die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen hat oder eine Teillieferung erfolgt. Auf Ziffer 6.6. Satz 3 dieser Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.

8. Abnahme

  1. Soweit die Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
  2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 8.1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von SCS hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei SCS den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen wird.
  3. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat SCS einen Anspruch auf Teilabnahmen.

9. Preise/Zahlungsbedingungen/Unsicherheitseinrede

  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten der SCS. Für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, erfolgt keine Preiserhöhung.
  3. Rechnungen der SCS sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto der SCS.
  4. SCS behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
  5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SCS schriftlich anerkannt sind.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der SCS auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist SCS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die SCS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Unternehmern bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, das alleinige Eigentum der SCS. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen der SCS gegenüber nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht. Der Kunde hat beim ordnungsgemäßen Weiterverkauf der Ware an seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt der SCS hinzuweisen oder muss sich das Eigentum an der Ware seinerseits vorbehalten.

11. Mängelansprüche des Kunden

  1. Sollte SCS eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat ihr der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall SCS zu. Das Recht der SCS, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial, sowie ohne weiteres erkennbare Beschädigungen, sind SCS gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen SCS gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  3. Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Kunden behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Kunde Eingriffe in gelieferte Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.
  4. Ergibt sich, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht reproduzieren, so ist SCS berechtigt, für ihre Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem Kunden fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.
  5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen.

12. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nach-folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SCS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet SCS - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCS nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der SCS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
      Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  3. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet SCS nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.
  4. Soweit gemäß vorstehender Regelungen die Haftung der SCS auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (insbesondere §§ 823 ff. BGB einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 840 BGB, § 5 ProdHaftG i.V.m. § 426 BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.
  5. Das Recht des Kunden, sich wegen einer von SCS nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
  6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verjährung

  1. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
  3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SCS, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
    • für das Recht des Kunden, sich bei einer von SCS zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks beste-henden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
    • für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
    • für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist München.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der SCS. Die SCS ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der SCS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

15. Schlussbestimmungen

  1. Vertragsänderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.